Roderer: Untauglicher Begriff Scheinehe

Aufregung im Sommer: Walter Roderer heiratete vor sechs Jahren seine Grossnichte und gibt freimütig zu, dass wirtschaftliche Gründe für die Ehe sprachen. Nun echauffiert man sich und spricht von Scheinehe. Das ist verständlich, denn es geht bei der Heirat ums Steuern sparen.
Das Beispiel zeigt wunderbar, wie unnütz und vor allem unbrauchbar der Begriff der Scheinehe ist, der ja sonst in anderen Zusammenhängen gebraucht wird. Es gibt einige Hindernisse für eine Ehe, so dürfen die EhepartnerInnen nicht in gewissen Verwandschaftsgraden stehen. Daneben aber, bitte schön, will doch niemand urteilen, ob letztlich die Liebe oder doch das finanzielle Interesse stärker war. Oder dass vielleicht die gute berufliche Stellung des Mannes oder der reiche Hintergrund der Frau der Liebe über gewisse Klippen hinweggeholfen hat. Wer zusammen auf dem Standesamt das Formular unterschrieben hat, gilt als verheiratet. Wenn Nachbarn tuscheln oder Verwandte den Kopf schütteln, so sollen sie dies tun, aber ob das den Staat interessieren muss?

3 Antworten auf „Roderer: Untauglicher Begriff Scheinehe“

  1. Sobald durch eine Heirat das Asyl- und Ausländerrecht tangiert ist, interessiert es den Staat aber sehr wohl, wie die Motive aussehen… ob das jetzt eine Diskriminierung oder gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist, müsste man diskutieren.

  2. logo, natürlich stammt der begriff der scheinehe aus diesem bereich und wird dort ja auch heftig diskutiert. nur eben finde ich, dass auch da gilt: wenn eine schweizerin einen ausländer heiratet, so haben die beweggründe dazu niemanden zu interessieren. ein unterschriebenes papier ist unterschrieben, egal, weshalb es unterschrieben wurde. begibt man sich auf ursachdenforschung, kommt man schnell vom hundersten ins tausendste – oder eben zu roderer.

  3. Der Begriff Scheinehe wird in Rechtsprechung und Literatur NUR auf Fälle angewandt, die das Asyl- und Ausländerrecht tangieren; ich finde es zwar auch falsch nach Motiven zu suchen, wird aber gemacht: das (Bundes)Gericht interessiert sich dann plötzlich durchaus für das Hundertste und Tausendste, überprüft, ob sich die Partner treu sind, ob sie Gelegenheit zum Beischlaf haben etc.
    Sind keine Ausländerrechtlichen Fragen tangiert, ist es dem Gericht/Gesetzgeber so lang wie breit, was die Motive für eine Eheschliessung sind. Interessant ist dann aber wieder, wie bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften argumentiert wird, da ist der Ehevertrag plötzlich nicht nur ein Vertrag wie jeder andere…

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