Geheimniskrämerei um den Bürgenstock

Ende April vermeldete  das Regionaljournal Zentralschweiz: Auf dem Bürgenstock sollen Wohnungen verkauft werden. Sie wurden im Zuge der Neubauten auf dem markanten Zentralschweizer Berg realisiert. Eigentlich war geplant, dass sie vermietet würden und dank vielen Zusatzleistungen an die Mietenden sollten sie als hotelähnlich gelten. Dafür hat sich der Begriff Betriebsstättenmodell etabliert. Das war wichtig, damit die ausländischen Investoren überhaupt bauen konnten: Wären es gewöhnliche Wohnungen, hätten sie diese auf Grund der Lex Koller nicht erstellen können.  Hotels oder andere Betriebsstätten dürfen dagegen von einem katarischen Investor gebaut werden.

Offensichtlich funktionierte die Vermietung nicht oder war nie geplant: Die Wohnungen sind bis heute leer. Die Nidwaldner Grünen reklamierten in einer Stellungnahme, dass die Wohnungen erst im Rohbau erstellt seien und deshalb eine Vermietung illusorisch war.  Sie wollten in einer Anfrage vom Regierungsrat wissen, welche Auflagen respektive Dienstleistungen miteingekauft werden müssten. Die Antwort war dürftig, es geht um Restaurantbesuche, Mitgliedschaft  im Spa oder Floristik, man spreche von Kosten von mehreren Tausend Franken pro Monat. Details gab es keine.

Ich wollte es genauer wissen. Und die Vereinbarung zwischen dem Bürgenstock und dem Kanton einsehen. Der Kanton Nidwalden will die Unterlagen aber nicht herausgeben.  Begründung: „Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, gilt das Öffentlichkeitsprinzip in Nidwalden nicht. Damit fehlt ein allgemeiner Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Andere kantonal-gesetzlichen Grundlagen, welche eidgenössischen Parlamentariern bzw. den Parlamentsdiensten Zugang zum gewünschten Dokument verschaffen könnten, bestehen ebenfalls nicht.“

Merkwürdig: Wer eine Wohnung mieten will, müsste erfahren können, welche Dienstleistungen er oder sie miteinkauft. Die Abmachungen können also nicht derart geheim sein. Und wer als Ausländer*in ohne heutige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beim angekündigten Kauf zuschlagen will, muss ebenfalls von der Lex Koller befreit werden und detailliert die Dienstleistungen miteinkaufen. Vor gut einem Jahr hat der Landrat von Nidwalden der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips zugestimmt, bleibt zu hoffen, dass eine rasche Umsetzung folgt.

Nun ist der Ball beim Bundesamt für Justiz. Beim Bund gilt das Öffentlichkeitsprinzip. In einer ersten Anfrage verwies das Bundesamt auf den Kanton Nidwalden, da die Kontrolle der Lex Koller in erster Linie Sache der Kantone sei. Gemäss Zeitungsartikeln hat der Bund die Bewilligung für den Bürgenstock (mit)erteilt. Ich habe nun die Herausgabe der Akten zu diesem Bewilligungsverfahren angefordert.

Die Lex Koller ist ein wichtiges Instrument, um den Wohnungsmarkt in der Schweiz vor ausländischem Kapital zu schützen. Der Druck auf dem Wohnungsmarkt als eine der wenigen Renditemöglichkeiten, die noch funktionieren. ist enorm. Bauen ausländische Investoren Wohnungen, werden diese dann als hotelähnlich bezeichnet, dann hat die Öffentlichkeit Anrecht zu wissen, ob die Anforderungen richtig angesetzt sind.

 

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