Der Raub des Briefkastens – Folge 9

 Letzte Woche erhielt ich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Sachen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsklage gegen die Post. Die Post hat mich auf meine Bitte, eine Verfügung in Sachen Postzustellung zum Unter-Strick auszuhändigen, seit bald zwei Jahren hingehalten. Unter anderem argumentierte sie damit, es sei gar nicht klar, ob sie eine Verfügung ausarbeiten müsse. Der Standort des Briefkastens sei zwar gemäss Postgesetz eine öffentlich-rechtliche Sache, die Hauszustellung aber sei Sache der Zivilgerichte – was für Klagende die schlechtere Variante ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Post eine Verfügung ausarbeiten muss, und zwar unverzüglich. Es hat auch die haarspalterische Ansicht der Unterscheidung von Hauszustellung und Briefkastenstandort als falsch bezeichnet und kommt zum Schluss, dass trotz einer Lücke im Gesetz auch die Hauszustellung auf dem öffentlich-rechtlichen Weg anfechtbar sein muss – sonst wären zwei verschiedene Instanzen zuständig, wenn sowohl Zustellung wie Standort umstritten sind. Damit ist eine wichtige Frage geklärt worden, die vielleicht nicht nur in meinem Fall umstritten ist.
Immerhin kommen wir jetzt der Sache etwas näher. Die Post hat bisher nur mit allgemeinen Formulierungen die Zustellpflicht abgelehnt und ist der Frage konsequent ausgewichen, weshalb sie 25 Jahre für die Nichtzustellung eine Entschädigung bezahlt hat, wenn sie zur Zustellung doch nicht verpflichtet war. Mit einer Verfügung, die anfechtbar ist, wird es möglich sein, von den Allgemeinplätzen wegzukommen und den konkreten Fall genauer anzuschauen.

Bundesverwaltungsgericht_Briefzustellung

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